Satzung

des Heimatvereins Vynen e.V.

§ 1. Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen:
Heimatverein Vynen e.V.
– Kurzbezeichnung HVV –

Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Xanten unter Nr. 68 eingetragen.
Die Eintragung erfolgte am 19.08.1976.

1.2 Sitz des Vereins ist:
46509 Xanten – Vynen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Vereinszweck

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:

2.1 das Schaffen, sowie das Pflegen von gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen und die Übernahme der damit verbundenen Kosten.
a) Ehrenmal
b) Wegekreuze
c) Wander- und Radwanderkarten
d) Informationstafeln
e) Ruhebänke
f) Dorfaktionstage, z. B. Dorfreinigung

2.2 das Mitwirken bei Maßnahmen, die im allgemeinen Ortsinteresse stehen, ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Ortsvereinen und Institutionen und / oder der Stadt Xanten.

2.3 die Förderung der Jugend und Jugendarbeit u.a. bei der Durchführung von Jugendfreizeiten, z. B. Stadtranderholung

2.4 Bürgerbetreuung
a) Mundartnachmittage
b) Filmvorführungen und Fotoausstellungen zur Dorfgeschichte
c) Radtouren und Wanderungen
d) Weihnachtsbaumschmücken
e) Neubürgerbetreuung

2.5 das Einbringen, Weiterleiten und Durchsetzen von Anregungen und Wünschen an die Stadtverwaltung und die beschlussfassenden Gremien
a) Teilnahme an Bezirksausschusssitzungen
b) Ausrichten und Organisation von Dorfwerkstätten
c) Bürgersprechstunde

§ 3. Selbstlosigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Basis im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.3 Der HVV ist der Dachverband der Vynener Vereine. Er ist nicht berechtigt, sich in die internen Vereinsbelange anderer Vereine ohne Auftrag einzumischen.

Das Vermögen und alle Einnahmen des Vereins dürften nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitglieder

4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, Gesellschaften des Handelsrechts oder Behörden werden.

Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der die Aufnahme unter Angabe von triftigen Gründen ablehnen kann.

4.2 Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstands eine solche Person werden, die sich um die Förderung der unter § 2 genannten Aufgaben besondere Verdienste erworben hat.

§ 5. Rechte der Mitglieder

Den Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können in den in § 8 festgelegten Rechte ausüben, Anträge auf Anfrage stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Recht wie die Mitglieder. Sie unterliegen nicht der Beitragspflicht und haben zu allen Veranstaltungen des HVV im Ort freien Eintritt.

§ 6. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat für die Belange des Vereins einzutreten und die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen bestimmen. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Ausschlussgründe sind:

1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse,
2. bewiesenes, das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten,
3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.

Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruches innerhalb von vier Wochen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird über den Einspruch beschlossen. Diese Entscheidung ist endgültig.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Ansprüche. Dem Verein bleibt jedoch Betreibung ausstehender Forderungen vorbehalten.

§ 7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

§ 8. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Gegen deren Entscheidung ist ein Einspruch nicht möglich.

a) Die Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der „HVV-Aktuell“. Eine schriftliche Einladung kann erfolgen.
b) Anträge und Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
c) Anträge, die später als drei Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes des Hauptkassierers und des Prüfungsberichtes der Kassenrevisoren
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
f) die Bestellung von zwei Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
g) die Festsetzung des Jahresbeitrages
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitglieds gem. § 6 c
j) die Beschlussfassung über Anträge

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sowie die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse, die durch die Satzung geändert wird, und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Einladungsfrist sh. § 8 a.

§ 9. Der Vorstand

Die Mitglieder des Vereins müssen zugleich Mitglieder des Vereins sein.

9.1 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Geschäftsführer
der Hauptkassierer
bis hierher „vertretungsberechtigter Vorstand“; dieser ist im Vereinsregister einzutragen.

b) bis zu 3 Beisitzer

Der Verein wird nach außen von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei jeweils der 1. und 2. Vorsitzende zugegen sein muss.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich mit einer Einladungsfrist von drei Tagen einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters, doppelt.

Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Versammlungsschriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern für zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens sowie der Erlass von Nebenordnungen. Hierfür erstellt er eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes und sonstige Versammlungen ein.

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins; ihm obliegt insbesondere der gesamte Schriftverkehr sowie die Protokollführung.

Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.

9.2 Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus Personen für folgende Fachgebiete:
– Unterkassierer
– Bürgerbetreuung
– Öffentlichkeitsarbeit
– Beisitzer für besondere Aufgaben
– Pressearchivar

Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand, mindestens jedoch 2 x jährlich. Für die Arbeit des erweiterten Vorstandes gelten sinngemäß die Bestimmungen nach § 9.1.

§ 10. Schlussbestimmungen

10.1 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren, die von der über die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu bestellen sind. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen ist dem Musikverein Vynen e.V. und der Schützenbruderschaft St. Martin Vynen e.V. je zur Hälfte zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

10.2 Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behörderlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

10.3 Die bisherige Satzung vom 11. April 2014 wurde überarbeitet durch die vorliegende Neufassung, welche am 19. Mai 2017 von der Mitgliederversammlung verabschiedet wurde.